2,52 ct.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs – und Zahlungsbedingungen MARRYA Trauringe
1.0 Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Auswahlen und sonstige Leistungen. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde unsere Verkaufs-, Lieferunsgs und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte.
1.2 Unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung anerkennen.
2.0 Preise, Fertigungs- und Zahlungsbedingungen
2.1 Die bei Vertragsschluss angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungsverzug, zukünftige Lieferungen und offenstehende Beträge per Nachnahmezahlung zu begleichen. Etwaige offenstehende Rechnungen und Mahngebühren inklusive. Der Nachnahme Betrag geht zu Lasten des Käufers über.
2.3 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Mit Zustimmung des Kunden kann die Rechnungsbegleichung durch Bankeinzugsverfahren erfolgen. Kosten für etwaige Rückbuchungen hat der Kunde zu ersetzen.
2.4 Der Kunde kommt bei Überschreitung vorstehender Zahlungsfrist ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
2.5 Der Kunde hat sämtliche, durch Verzug bedingte Kosten wie insbesondere Mahnspesen und Inkassogebühren zu ersetzen.
2.6 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten entgegengenommen.
2.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung zu verweigern, zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns dem Grund und der Höhe nach anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
3.0 Lieferungen
3.1 Die Lieferung zum Kunden erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf}. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen. Versandweg, Verpackung} selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt Ober.
3.2 Eine etwaige Rücksendung ist in jedem Fall vorher anzumelden. Sofern die Rücksendung nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen oder nicht angemeldet worden ist, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für die Rücksendung hat der Kunde die gleiche Versendungsform wie bei der Zusendung zu wählen und die Ware ausreichend zu versichern.
3.3 Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Voraussetzung für unseren Lieferverzug ist aber in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Kunden.
3.4 Bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten und im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und Verzögerung oder Nichtordnungsmäßigkeit von Materialanlieferung verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde ist bei Überschreitung der Lieferfrist und nach ungenutztem Verstreichen einer sechswöchigen Nachfrist berechtigt von dem betroffenen Geschäft zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz des Kunden ist ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
3.5 Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbstständiger Vertrag gilt. Insbesondere kann für eine Teillieferung eine eigenständige Rechnung gestellt werden, deren Fälligkeit unabhängig von der restlichen Lieferung eintritt.
4.0 Auswahlen
4.1 Werden Waren zur Auswahl überlassen, gelten diese als käuflich fest vom Empfänger übernommen, wenn die Ware nicht binnen der in dem beigefügten Lieferschein angegebenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, zurückgegeben wird. Bezüglich Lieferung und Rücksendung gilt 3.1 entsprechend.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Auswahlware ausreichend zu versichern. Mit Erhalt der Auswahlware geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs, auf den Kunden über.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Kunde insbesondere, wenn Auswahlwaren schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist als Ausstellungstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt werden. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, für vollen Versicherungsschutz zur Auswahl überlassener Waren zu sorgen. Der Kunde tritt hiermit im Voraus etwaige Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich an uns ab.
5.0 Bezeichnung/ Vermarktung der Artikel
5.1. im Zusammenhang mit dem unsererseits an Ihr Unternehmen gelieferten Schmuck weisen wir darauf hin, dass bei einem Weiterverkauf der Ware eine werbende Angabe »nickelfrei« nicht gestattet ist. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs hat dieser entschieden (Az. I ZR 43/13), dass ein Endverbraucher bei dem Erwerb eines als „nickelfrei“ bezeichneten Schmuckstückes erwarten kann, dass sich in dem Gegenstand nicht einmal gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel befinden. Eine werbende Angabe mit „nickelfrei“ ist dann unzulässig. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ihnen gelieferten Produkte auch Elemente von Nickel enthalten, darf gegenüber Ihren Abnehmern keinesfalls mit einer etwaigen Angabe „nickelfrei“ geworben werden. Bitte beachten Sie diesen Hinweis im Zuge der Ausstellung Ihrer Waren. Uns ist daran gelegen, Sie dabei zu unterstützen, ihre Weiterverkäufe zur größtmöglichen Zufriedenheit Ihres Geschäfts und Ihrer Kunden zu gestalten. Für Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit wie stets gerne zur Verfügung.
6.0 Mängelrügen
6.1 Mängelrügen sind vom Kunden bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Wareneingang am Bestimmungsort, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu erheben, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge erforderlich.
6.2 Sollte die gelieferte Ware einen von uns anerkannten Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Bei Ersatzlieferungen ist der Kunde verpflichtet die mangelhafte Sache zurückzugeben. Dabei sind wir berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten. Ist Nachbesserung oder eine mangelfreie Ersatzlieferung unsererseits nicht möglich kann der Kunde den Rücktritt erklären.
6.3 Jegliche Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
7.0 Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender, auch künftig entstehender Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
7.2 Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedingendes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.
7.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte aufgrund unseres Kontokorrentvorbehalts.
7.4 Die Veräußerung als Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Soweit die Vorbehaltsware vom Kunden weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Kunde / Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
7.5 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Zudem ist der Kunde verpflichtet, in Jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Wird dies unterlassen ist der Kunde uns zum Ersatz etwaig entstehender Schäden verpflichtet.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder jede Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenen Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab.
7.7 Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie einen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab.
7.8 Der Kunde ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt
7.9 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die Vorbehaltsware herausverlangen Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.0 Kreditprüfung und Warenrücknahme
8.1 Wird uns nach Abschluss eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist (z. B. Wechselprotest}. so sind wir vom Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlungen für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
8.2 Bei Warenrücknahme durch uns, wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.
9.0 Urheberschutz
9.1 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.
9.2 Jeder Verstoß hiergegen macht den Kunden schadenersatzpflichtig.
10.0 Datenverarbeitung
10.1 Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
11.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht
11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Kunden befindet. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist unser Geschäftssitz.
11.2 Gerichtsstand für beide Teile und bezüglich aller sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
11.3 Auf alle durch die Geschäftsbeziehungen begründeten Rechtsverhältnisse findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts sowie der Regeln des UN-Kaufrechts („UN-CGIS“) Anwendung
12.0 Wirksamkeit
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des MARRYA Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
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